Energieberatung Privatkunden
Was ist Gegenstand der Förderung?
Das BAFA fördert Energieberatungen in Wohngebäuden vor Ort. Dem Beratenen soll dabei veranschaulicht werden, wie das Gebäude, das Gegenstand der Beratung ist, auf ein energetisches Niveau zu bringen ist, damit es im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots als energetisch dauerhaft saniert angesehen werden kann. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau-Bankengruppe gefördertes Effizienzhausniveau erreicht wird.
Ein energetisches Sanierungskonzept als Ergebnis einer förderfähigen Vor-Ort-Beratung umfasst
• den baulichen Wärmeschutz,
• die Wärmeerzeugung und -verteilung zu Heizzwecken und zur Warmwasserbereitung,
• die Nutzung erneuerbarer Energien.
Der Berater fertigt über die Ergebnisse der Beratung einen Beratungsbericht an, händigt ihn an den Kunden aus und erläutert seinen Inhalt in einem abschließenden Beratungsgespräch.
Der Beratungsbericht hat nicht nur aufzuzeigen, wie das Wohngebäude in einem Zuge zum von der Kreditanstalt für Wiederaufbau-Bankengruppe geförderten Effizienzhaus saniert werden kann. Vorzuschlagen ist darin auch, wie dieses energetische Niveau in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten erreicht werden kann (Maßnahmenfahrplan).
Wer kann eine Vor-Ort-Beratung in Anspruch nehmen?
Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Beratung in Anspruch nehmen
• natürliche Personen,
• rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs,
• juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Mieter und Pächter benötigen die Erlaubnis des Eigentümers, Wohnungseigentümer das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft. In jedem Fall muss die Beratung sich auf das gesamte Gebäude beziehen.
Für welche Gebäude kann eine Vor-Ort-Beratung in Anspruch genommen werden?
Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen:
• das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen;
• bis zum 31. Dezember 1994 muss ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet worden sein;
• der umbaute Raum des Gebäudes darf nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 Prozent durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein;
• das Gebäude muss ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder mehr als 50 Prozent der Gebäudefläche müssen derzeit zum Wohnen genutzt werden.
Obwohl ein Wohngebäude die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Vor-Ort-Beratung unter Umständen ausgeschlossen, nämlich
• wenn der Eigentümer ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, das eine bestimmte Größe überschreitet,
• die öffentliche Hand an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtlich beteiligt ist oder
• der Berater oder bestimmte ihm nahestehende Personen Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzen (Einzelheiten hierzu siehe unter Nr. 2.4.4 der Richtlinie).
Wie oft kann ein Gebäude Gegenstand einer Vor-Ort-Beratung sein?
Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens acht Jahren liegen. Ein neuer Eigentümer des Gebäudes kann dagegen schon zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt eine Vor-Ort-Beratung in Anspruch nehmen.
Wie wird gefördert und in welcher Höhe?
Die Förderung besteht in einem Zuschuss, den der Berater erhält. Dadurch verbilligt sich die Beratung für den Kunden, denn der Berater ist verpflichtet, den Zuschuss mit seinen Beratungskosten zu verrechnen und dem Kunden nur einen entsprechend ermäßigten Betrag in Rechnung zu stellen.
Der Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 400 Euro für Ein-/Zweifamilienhäuser und 500 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.
Der Zuschuss erhöht sich (Bonus), wenn der Berater in die Vor-Ort-Beratung weitere Beratungsleistungen integriert. Folgende bonusbegünstigte Leistungen, die miteinander kombiniert werden können, kommen in Betracht:
• Werden mit der Beratung Hinweise und Empfehlungen zur Stromeinsparung verbunden, wird ein Bonus von 50 Euro gezahlt.
• Für die zusätzliche Integration thermografischer Untersuchungen in den Beratungsbericht wird ein Bonus in Höhe von 25 Euro pro Thermogramm, höchstens aber von 100 Euro gewährt.
Insgesamt (einschließlich der Boni) beträgt der Zuschuss maximal 50 Prozent der Beratungskosten (brutto).
Kann eine Vor-Ort-Beratung gleichzeitig aus verschiedenen Quellen öffentlich gefördert werden?
Eine Beratung kann nicht als Vor-Ort-Beratung nach dieser Richtlinie gefördert werden, auch nicht teilweise, wenn sie bereits ganz oder in Teilen aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wird (Kumulierungsverbot).
Wer kann eine Förderung beantragen?
Einen Antrag auf Förderung durch das BAFA kann nicht der Beratene selbst stellen, sondern nur ein antragsberechtigter Energieberater.
Die Antragsberechtigung hängt zunächst davon ab, dass der Berater das notwendige Fachwissen besitzt. Über die geforderte Grundqualifikation (z. B: als Architekt, Ingenieur, Handwerker) hinaus muss er spezifische Fachkenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben (Einzelheiten hierzu siehe unter Nr. 3.1 und 3.2 der Richtlinie).
Zu der fachlichen Qualifikation muss die Unabhängigkeit des Beraters hinzukommen. An der Unabhängigkeit fehlt es, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Berater ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann oder er bei der Beratung möglicherweise durch wirtschaftliche Interessen eines Dritten beeinflusst wird (Einzelheiten hierzu siehe unter Nr. 3.3 der Richtlinie).
Die Antragsberechtigung prüft das BAFA im Rahmen eines internetgestützten Anerkennungsverfahrens (Weitere Informationen hierzu können Sie unter der Rubrik „Publikationen“/ „Antragsberechtigung für das Förderprogramm“ finden. Eine Anleitung für die Registrierung als Berater finden Sie rechts unter der Rubrik „Downloads“ in dem Dokument „Anwenderhandbuch Vor-Ort-Beratung – Registrierung am elektronischen Verfahren“).
Wie findet man einen Energieberater?
Qualifizierte und unabhängige Berater für Vor-Ort-Beratungen, die Förderanträge beim BAFA stellen können, finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes im Bereich Wohngebäude und über unser Portal
Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?
1. Antragstellung durch den Berater:
Das Förderverfahren beginnt, indem ein antragsberechtigter Berater beim BAFA einen Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beantragt. Eine Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Portal möglich (einen Online-Antrag finden Sie links unter der Rubrik „Elektronische Formulare“); in Papierform gestellte Anträge sind unzulässig.
Vor Eingang des Antrags im BAFA darf der Berater mit der Beratung nicht beginnen; anderenfalls ist eine Förderung ausgeschlossen (zuvor darf er lediglich die für den Ist-Zustand des Wohngebäudes relevanten Daten vor Ort aufnehmen). Anträge gelten als eingegangen, sobald der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt.
Bei der Antragstellung hat der Berater Angaben zu machen, die subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind; unrichtige Angaben können daher strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (bereits gezahlte Zuschüsse werden überdies zurückgefordert).
2. Erteilung des Förderbescheides:
Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines sog. Zuwendungsbescheides, den es elektronisch an den Berater versendet. Dieser wird per E-Mail informiert, dass über das Online-Portal ein Zuwendungsbescheid im PDF-Format zum Download bereit steht. (Wer am Förderprogramm teilnimmt, sollte daher regelmäßig den persönlichen Postkorb des Online-Portals auf neu eingegangene Bescheide überprüfen.)
3. Voraussetzungen für die Auszahlung des Zuschusses:
Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides hat der Berater sechs Monate Zeit, die Vor-Ort-Beratung durchzuführen (Bewilligungszeitraum), d. h. er hat den Beratungsbericht zu fertigen, dem Kunden auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch zu erläutern.
Ferner müssen bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums sämtliche Unterlagen zum Verwendungsnachweis im BAFA vorliegen. Sie bestehen aus
• dem Beratungsbericht (einen Musterberatungsbericht und die Checkliste mit den inhaltlichen Mindestanforderungen finden Sie links unter der Rubrik „Publikationen“/“Erstellung von Beratungsberichten“),
• der vom Berater und dem Beratenen zu unterschreibenden Verwendungsnachweiserklärung und
• einer Kopie der Rechnung.
Die Übersendung der Verwendungsnachweise wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt (Beratungsberichte und Rechnungen können als PDF-Datei eingereicht werden).
Wichtig: Die Nichteinhaltung der genannten 6-Monats-Frist führt dazu, dass ein Zuschuss nicht gezahlt werden kann; die Frist wird nicht verlängert.
Besteht ein Anspruch auf Förderung?
Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Zuschüsse können nur gezahlt werden, solange die veranschlagten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Zuwendungsbescheide enthalten einen entsprechenden Vorbehalt.
Ist das BAFA auch für Gebäudeenergieausweise zuständig?
Das BAFA besitzt keine Zuständigkeit für die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen. Es fördert allein die energetische Beratung vor Ort für Wohngebäude durch fachkundige und unabhängige Energieberater.
Die Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Beratung ist nicht förderschädlich.
Quelle: BAFA